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Verordnung

NEU PRESS

VERORDNUNG

TEIL I

Zielsetzung, Anwendungsbereich, Grundlage und Definitionen

Zielsetzung

ARTIKEL 1 – (1) Zweck dieser Satzung ist es, die Verfahren und Grundsätze in Bezug auf die Ziele, Tätigkeitsbereiche, Leitungsorgane, Aufgaben und Arbeitsgrundsätze von NEU Press zu regeln.

Anwendungsbereich

ARTIKEL 2 – (1) Diese Satzung regelt die Ziele, Tätigkeitsbereiche, Organe, Aufgaben und Arbeitsgrundsätze von NEU Press.

Grundlage

ARTIKEL 3 – (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Absatz d) Unterabsatz 2 des Hochschulgesetzes Nr. 2547 vom 04.11.1981 und Artikel 14 erstellt.

Definitionen

ARTIKEL 4 – (1) In dieser Verordnung bedeuten die folgenden Begriffe;

a) Koordinierungsbüro Wissenschaftlicher Veröffentlichungen: Koordinierungsbüro Wissenschaftlicher Veröffentlichungen der Necmettin Erbakan Universität, 

b) Betriebseinheiten: Die Betriebseinheiten, die vom Verwaltungsrat zu den Themen eingerichtet werden, die für die Durchführung von Studien im Einklang mit den Zielen des Zentrums als notwendig erachtet werden,

c) Zentrum: NEU Press, 

d) Direktor: Der Direktor des Zentrums,

e) Stellvertretender Direktor: Der stellvertretende Direktor des Zentrums,

f) Rektor: Der Rektor der Necmettin Erbakan Universität,

g) Senat: Senat der Necmettin Erbakan Universität,

h) Universität: Necmettin Erbakan Universität,

i) Direktorium: Der Direktionsrat des Zentrums.

 

TEIL II

Ziele und Tätigkeitsbereiche des Zentrums

Ziele des Zentrums

ARTIKEL 5 – (1) Die Ziele des Zentrums sind wie folgt:

a) Die Organisation der wissenschaftlichen Publikationstätigkeiten an der Universität im Rahmen einer zentralen Organisation.

b) Schaffung der Infrastruktur für die gemeinsamen Bedürfnisse der Publikationstätigkeiten in Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle für wissenschaftliche Publikationen, Einrichtung von Abteilungen, die zu diesem Zweck Verlags-, Druck-, Projekt- und ähnliche Dienstleistungen anbieten können.

c) Durchführung und Unterstützung von Publikations- und Kommunikationsforschung, Medienforschung, Promotion und Werbung im Auftrag der Universität in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Rektorats, Organisation von nationalen und internationalen Ausbildungsprogrammen, Kursen, Seminaren, Symposien, Konferenzen und Zertifikatsausbildungen, Publikationen zu diesem Thema, Unterstützung von Wissenschaftlern und nichtstaatlichen Organisationen, die zu diesem Thema forschen.

d) Praktische Ausbildung von Studenten in den Fachbereichen Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Kino und Fernsehen an Universitäten, Durchführung von Studien über lokale Kultur und Kunst.

e) Beitrag zur akademischen Entwicklung im wissenschaftlichen Bereich, Entwicklung gemeinsamer Publikations-, Forschungs-, Anwendungs- und Projektaktivitäten mit Universitäten und anderen (öffentlichen oder privaten) Institutionen in der Türkiye und im Ausland, um die Qualität der akademischen Publikationen zu steigern, Suche nach Lösungen für Probleme, die bei der Steigerung der akademischen Qualität auftreten können.

f) In Zusammenarbeit mit verschiedenen Abteilungen der Universität nationale und internationale Studien über akademisches Publizieren zu untersuchen, sich über lokale, nationale und internationale Forschungsarbeiten und Projekte zu informieren, die durchgeführten Projekte zu überwachen und zu unterstützen und in diesem Rahmen zusammenzuarbeiten.

g) Durchführung von Studien zur Verwendung der Einnahmen aus den Veröffentlichungen des Zentrums für Aktivitäten, die die Qualität der wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Universität verbessern.

h) Durchführung interner und externer Meinungsforschungen und Publikationstätigkeiten (wissenschaftliche Berichte, Bulletins, Bücher, Zeitschriften und ähnliche Veröffentlichungen) zur Erhöhung der öffentlichen Aufmerksamkeit.

i) Durchführung anderer Aktivitäten, die der Verwaltungsrat für angemessen hält.

Tätigkeitsbereiche des Zentrums

ARTIKEL 6 – (1) Die Tätigkeitsbereiche des Zentrums sind wie folgt:

a) Durchführung von Forschungsarbeiten zur zeitgenössischen Kommunikation, von Medienstudien sowie von Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen.

b) Organisation und Unterstützung von nationalen und internationalen Organisationen im Bereich der traditionellen und lokalen Kultur und Kunst, Durchführung von Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen, Organisation von Fortbildungsprogrammen, Kursen, nationalen oder internationalen wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Kongressen, Symposien, Podiumsdiskussionen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen, Organisation von Wettbewerben für Malerei, Fotografie, Poesie, Gesang, Komposition, Karikatur, Drehbuch, Plakat und ähnlichen Aktivitäten sowie Vergabe von Preisen.

c) Durchführung von Schulungen für Studenten der Fachrichtungen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit zur Anwendung von Kommunikationstechniken und -strategien in der Praxis.

d) Veröffentlichung verschiedener Publikationen, um die Qualität des akademischen Publikationswesens zu verbessern, Organisation von Konferenzen, Podiumsdiskussionen, Kursen, Seminaren, Kongressen und wissenschaftlichen Tagungen sowie Teilnahme an solchen Aktivitäten in der Türkiye und im Ausland.

e) Durchführung von Forschungen über die Geschichte und Kunst von Konya und Organisation von Tagungen.

f) Werbung für die Universität und Konya auf nationaler und internationaler Ebene, Erstellung von Kurz- und Werbefilmen zu diesem Thema.

g) Mitwirkung an der wissenschaftlichen Arbeit im Bereich Kommunikation.

h) Aufbau und Durchführung von Kooperationen mit Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Kommunikation.

i) Beratung und Koordinierung von Forschungsarbeiten und Aktivitäten, die von der Universität und den lokalen Verwaltungen durchgeführt werden.

j) Organisation von anderen Aktivitäten wie Kursen, Seminaren und Treffen, die zum Zweck der Einrichtung des Zentrums beitragen.

k) Beratung anderer Einrichtungen, insbesondere der Universität, in Fragen der Unternehmenskommunikation und der Medien.

l) Einrichtung von Werkstätten und anderen Einrichtungen, die für die Durchführung von Forschungsarbeiten im Studienbereich erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in verschiedenen Einheiten der Universität vorhandenen Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen umfassend und effektiv genutzt werden.

m) Durchführung des Austauschs von Akademikern, Verwaltungspersonal und Studenten im Rahmen des Farabi- und Erasmus-Programms in Übereinstimmung mit den Bildungsaktivitäten im Bereich der Kommunikation und Durchführung von Studien zur Erlangung des Europäischen Transfersystems (ECTS) in dieser Richtung.

n) Durchführung anderer vom Rektor festgelegter oder vom Verwaltungsrat beschlossener Aktivitäten im Rahmen des Studienbereichs des Zentrums oder Erfüllung anderer Aufgaben, die in Übereinstimmung mit den Zielen des Zentrums übertragen werden.

 

TEIL III

Leitungsorgane und Aufgaben des Zentrums

Leitungsorgane des Zentrums

ARTIKEL 7 – (1) Die Leitungsorgane des Zentrums sind wie folgt:

a) der Direktor.

b) Direktorium.

Direktor

ARTIKEL 8 – (1) Der Direktor wird vom Rektor aus dem Kreis des akademischen Personals der Universität für drei Jahre ernannt. Er kann nach Ablauf seiner Amtszeit wiederernannt werden.

(2) Der Direktor ist in erster Linie gegenüber dem Rektor für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Zentrums sowie für die Überwachung und Kontrolle aller Tätigkeiten des Zentrums verantwortlich.

(3) Der Direktor/die Direktorin überlässt einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen die Funktion des/der stellvertretenden Direktors/Direktorin für den Fall kurzfristiger Abwesenheit. Die Amtszeit des stellvertretenden Direktors darf nicht länger als sechs Monate dauern. Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, endet das Amt des Direktors. Wird der Direktor entlassen oder scheidet er vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird ein neuer Direktor ernannt.

Aufgaben des Direktors

ARTIKEL 9 – (1) Die Aufgaben des Direktors sind folgende:

a) Er sorgt dafür, dass die Tätigkeiten des Zentrums ordnungsgemäß und im Einklang mit seinem Zweck durchgeführt werden.

b) Er führt als Vorstand den Verwaltungsrat.

c) Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums.

d) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Forschungszentren, Ausarbeitung von Projekten im Sinne der Ziele des Zentrums und Unterstützung.

e) Er sorgt dafür, dass der jährliche Tätigkeitsbericht des Zentrums dem Rektorat vorgelegt wird.

f) Führung der Beziehungen des Zentrums zu öffentlichen und privaten Einrichtungen und Organisationen.

g) Repräsentation des Zentrums.

h) Er legt die Stellenbeschreibungen des akademischen und administrativen Personals fest, das in den Forschungsabteilungen des Zentrums beschäftigt werden soll, bereitet deren Bedarf zusammen mit den entsprechenden Begründungen vor und legt sie dem Rektor mit Zustimmung des Direktoriums vor.

i) Er schlägt dem Rektor die Berater und Sachverständigen vor, die mit der Bearbeitung von Fragen im Zusammenhang mit den Zielen des Zentrums beauftragt werden sollen.

Stellvertretende Direktoren und ihre Aufgaben

ARTIKEL 10 – (1) Zur Unterstützung seiner/ihrer Arbeit ernennt der Rektor/die Rektorin auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin mindestens zwei Personen aus dem akademischen Personal der Universität als stellvertretende Direktoren/Direktorinnen für drei Jahre. Der Rektor/die Rektorin kann die stellvertretenden Direktoren/Direktorinnen bei Bedarf auswechseln.

(2) Die Direktorin oder der Direktor überlässt einem ihrer oder seiner Stellvertreterin oder einem ihrer oder seiner Stellvertreter die Leitung, wenn sie oder er abwesend ist.

(3) Der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin führt die Geschäfte des Zentrums in Zusammenarbeit mit dem Direktor/der Direktorin und vertritt den Direktor/die Direktorin in dessen/deren Abwesenheit.

(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit des Direktors endet auch die Tätigkeit der stellvertretenden Direktoren.

Das Direktorium und ihre Aufgaben

ARTIKEL 11 – (1) Das Direktorium besteht aus sieben Mitgliedern. Der Direktor ist auch Mitglied des Direktoriums. Die Rektorin oder der Rektor ernennt die Direktorin oder den Direktor sowie sechs Personen aus dem Kreis der Fakultätsmitglieder oder der von der Direktorin oder dem Direktor vorgeschlagenen Fachleute. Die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, weil es länger als sechs Monate außerhalb der Universität tätig ist, wird es vom Rektor in gleicher Weise ersetzt.

(2) Der Vorstand tritt auf Einberufung der Direktorin oder des Direktors einmal im Monat mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder, im Bedarfsfall auch außerordentlich, zusammen und beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Mehrheit der vom Direktor abgegebenen Stimmen als erreicht.

(3) Das Direktorium hat folgende Aufgaben:

a) Es legt die Arbeitsorganisation in Übereinstimmung mit dem Zweck des Zentrums fest. 

b) Ausarbeitung von Forschungsprojekten, Begutachtung der von den Forschern eingereichten Projekt- und Publikationsvorschläge, Bereitstellung von in- und ausländischen Mitteln.

c) Festlegung der Grundsätze der Rechte der Forscher und der Urheberrechte im Zusammenhang mit den vom Zentrum durchgeführten Forschungen sowie der Verteilung und Verwendung von Einnahmen.

d) Es erstellt den Tätigkeitsbericht zum Jahresende.

e) Es ermächtigt den Direktor, Fortbildungsprogramme, Kurse, nationale oder internationale wissenschaftliche Seminare, Konferenzen, Kongresse, Symposien, Podiumsdiskussionen, Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen zu organisieren.

f) Bereitstellung von Stipendien im In- und Ausland für die Ausbildung des Personals in den Forschungsbereichen des Zentrums.

g) Einrichtung von Zentralabteilungen zu den Themen, die für die Durchführung von Studien im Einklang mit den Zielen des Zentrums als notwendig erachtet werden, sowie Festlegung der Aufgabenbeschreibungen der Zentralabteilungen, die den Zentrum unterstellt sind, und des Personals, das für sie verantwortlich sein wird.

h) Festlegung der Gebühren für Kurse und ähnliche Ausbildungsmaßnahmen sowie für alle Arten von Produkten und Dienstleistungen, die im Zentrum durchgeführt werden sollen.

i) Festlegung der Bedingungen für die Ausstellung von Zeugnissen, Leistungsnachweisen und ähnlichen Dokumenten für die Teilnehmer an Bildungs-, Ausbildungs- und praktischen Tätigkeiten.

 

TEIL IV

Sonstiges und Abschließendes Reglement

Personal- und Raumbedarf

ARTIKEL 12 – (1) Der akademische, technische und administrative Personalbedarf des Zentrums wird durch das vom Rektor gemäß Artikel 13 des Gesetztes Nr. 2547 zugewiesene Personal gedeckt.

(2) Die für die Tätigkeit des Zentrums erforderlichen Büroräume und sonstigen Arbeitsräume werden vom Rektor unter Berücksichtigung des Vorschlags des Direktors zugewiesen, und die für ein angenehmes Arbeitsumfeld erforderliche technische Infrastruktur und Ausstattung wird vom Rektor bereitgestellt.

Fälle, in denen die Verordnung keine Regelungen enthält

ARTIKEL 13 – (1) In den Fällen, in denen diese Verordnung keine Regelungen entfällt, finden die Regelungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften sowie die Beschlüsse des Senats und des Verwaltungsrats Anwendung.

Aufgehobene Verordnung

ARTIKEL 14 – (1) Die im Amtsblatt vom 30.01.2017 unter der Nummer 29964 veröffentliche NEU Press Verordnung wurde aufgehoben.

Gültigkeit

ARTIKEL 15 – (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 16 – (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch den Rektor der Necmettin Erbakan Universität ausgeführt.

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